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the0throphy

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Über the0throphy

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    Triumph Trophy 1200, EZ 2003...
  1. oh jeh, dabei wollte ich gar keine riesendiskussion auslösen sondern nur ob ich weiterfahren kann oder zur werkstatt muss... sorry leute...
  2. hi jens300, der ölstand ist ablesbar im sichtfenster. er soll etwa mittig stehen wenn kalt auf gerade ebene aufgebockt grüße, theo
  3. hallo zusammen, neulich wurde der motor heißer als normal - es war wohl wenig öl drinne habe aufgefüllt und dann etwas regelmäßiger gecheckt während der fahrt. nun stelle ich durchs guckglas fest, dass das öl blasen wirft… ist mir vorher nie aufgefallen bzw. habe ich noch nie gesehen... ist das normal??? danke für eure antwort(e) grüße, theo
  4. hallo zusammen, bin neu hier und habe die reifendiskussion interessiert gelesen. habe vor einige tage eine trophy1200 erworben und beim zulassen natürlich die "neue" papiere bzw dem neuen teil 2 bekommen. da steht nun drinne unter (25) Zusätzliche Vermerke der Zulassungsbehörde: Zulassungsbescheinigung Teil II, Nr. ...., Zulassungsbescheinigung Teil II ist ungültig (entwertet und eingezogen gemäß § 12 Abs. 4. FZV bzw. entwertet und ausgeändigt gemäß § 12 Abs. 5 FZV)* habe den FZV-kram mal herbei gegoochelt: § 12 Abs. 4. FZV: Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II istvom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. DerVerlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Fristausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 6 Satz 2: Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halterund dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jederverpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. § 12 Abs. 5. FZV: Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben. ist damit nicht die ganze geschichte vonwegen reifenbindung hinfällig??? da alte papiere nun "ungültig" und im neuen teil II steht ja nix drinn... beste grüße, theo
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