Servus Andreas.
Die gesetzliche Gewährleistung ist nicht disponibel, sondern für gewerbliche Verkäufer lediglich abkürzbar auf ein Jahr. Die Regeln der Beweislastumkehr gelten in einem solchen Fall nach wie vor.
Eine Garantie ist eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer und berührt die gesetzliche Gewährleistung nicht im Geringsten, schließt sie also auch nicht aus.
Im Falle einer abgeschlossenen Garantie besteht hier grundsätzlich ein Wahlrecht des Käufers, wen er in Anspruch nimmt. Regelmäßig ist dies im ersten halben Jahr der Verkäufer, da hier - im Gegensatz zu vielen angebotenen Garantien - grundsätzlich keine Abzüge vorgenommen werden dürfen.
Nach Ende der Beweislastumkehr ist es oftmals einfacher, die Garantieleistung gegenüber dem Garantiegeber geltend zu machen, da es bei Garantien nicht auf das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Fahrzeugs, ankommt, der im Zweifel nach Ende der Beweislastumkehr vom Käufer zu beweisen wäre. Bei einer Garantie kommt es lediglich darauf an, dass während deren Laufzeit ein Mangel, der von der Garantie gedeckt ist, auftritt.
Gruß
Nils